Allgemeine Verkaufsbedingungen
-
Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile des mit uns geschlossenen Vertrages.
1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
1.3 Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn dies von uns schriftlich bestätigt worden ist.
1.4 Der Vertragspartner darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
-
Angebote, Bestellungen
2.1 Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
2.2 Bestellungen des Vertragspartners gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
2.3. Hat der Vertragspartner Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
-
Preise und Zahlung
3.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese gelten für den einzelnen Auftrag, nicht für Nachbestellungen. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Die Preise verstehen sich zzgl. Fracht, Versicherung und Zoll. Die Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
3.2 Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben, insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsaus-
gleich, anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
3.3 Maßgeblich für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transports geht allein zu Lasten des Käufers.
3.4 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber entgegen genommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Vertragspartner zu tragen.
-
Menge, Qualität, Kennzeichnung
4.1 Wir sind stets berechtigt, bis zu fünf Prozent mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
4.2 Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, sofern nicht im Einzelfall etwas abweichendes vereinbart oder von uns bestätigt worden ist.
4.3 Die produzierten Waren werden nicht als Lebensmittel des (Lebensmittel-) Einzelhandels abgegeben. Abweichungen zu aktuell gültigen Lebensmittelkennzeichnungs-Vorschriften können nicht geltend gemacht werden.
-
Versand, Lieferung
5.1 Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie des Tranportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
5.2 Stellt der Vertragspartner das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Vertragspartner.
5.3 Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5.4 Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
5.5 Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
5.6 Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, nachträglichem Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten, sowie unser Eigenlieferungsvorbehalt gemäß vorstehendem Absatz 5.5 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwaig vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Vertragspartner deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
5.7 Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehenden Absatz 5.7 vorliegt, so hat uns der Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist nicht eingehalten, ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
-
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich
- a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung/Auslagerungsnote zu vermerken, und
- b) mindestens stichprobenweise repräsentativ eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.
6.2 Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Vertragspartner die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
- a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehendem Absatz 6.1 zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung
folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
- b) Die Rüge muss innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.
- c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
- d) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereit zu halten.
6.3 Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehenden Absatz 6.1 lit. a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Vertragspartner die gelieferte Ware vermischt, weiter verwendet, weiter veräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
6.4 Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
-
Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
7.1 Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Vertragspartner das Recht, Kaufpreisminderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich unseres Rechts, statt dessen die bemängelte Ware zurückzunehmen.
7.2 Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu. Insbesondere haften wir dem Vertragspartner nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, dass der von uns gelieferten Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens- des Körpers und der Gesundheit. Für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
-
Zahlung
8.1 Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
8.2 Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens zehn Werktagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, gegenüber Unternehmers im Sinne des § 14 BGB mindestens aber in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
8.3 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und zur Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.
-
Verjährung
9.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche des Vertragspartners aus Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abholung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen.
9.2 Die gesetzlichen Verjährungsfristen, auch soweit sie auf einem Mangel beruhen, gelten für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, soweit wir eine Garantie übernommen haben und/oder für Ansprüche in Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
-
Eigentumsvorbehalt
10.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Vertragspartner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Skontokorrent, sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.
10.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu veräußern. Die hier nach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere, wenn bei dem Vertragspartner kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb gegeben ist, wenn bei ihm gepfändet wird, Zahlungsstockungen oder Zahlungseinstellungen eintreten, von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder von ihm oder Dritten ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Vertragspartners durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen.
10.3 Für das Recht des Vertragspartners, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Absatz 10.2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirkt der Vertragspartner kein Eigentum an den ganz oder teilweisen hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch – egal aus welchen Grunde – erlöschen, so sind der Vertragspartner und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Vertragspartner unentgeltlicher Verwahrer der Sache bleibt.
10.4 Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Gestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
10.5 Waren an denen wir gemäß der vorstehenden Absätze 10.3 und 10.4 Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die von uns gemäß vorstehendem Absatz 10.1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
10.6 Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen das Kreditinstitut, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Vertragspartner gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Vertragspartner die gesamte Forderung auf Weiterveräußerung der Waren an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessioren an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
10.7 Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125 Prozent zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Vertragspartners nach unserer Auswahl freigegeben.
10.8 Der Vertragspartner ist ermächtigt, die Außenstände aus der Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Vertragspartner im Sinne der Regelung in 10.2 Satz 2 kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Vertragspartners widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Vertragspartner auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
10.9 Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Vertragspartner.
10.10 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser erstes Anfordern die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
10.11 Wir können in den Fällen des Absatz 10.2 Satz 2 vom Vertragspartner verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gemäß 10.6 an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. So dann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offen zu legen.
-
Leergut
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und gleichen Wertes zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den insoweit einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist dem Vertragspartner die Rückgabe an uns bei der Anlieferung unserer Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). Gerät der Vertragspartner mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung die Rücknahme verweigern und vom Vertragspartner Schadensersatz in Geld verlangen.
-
Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist für beide Parteien der Sitz unseres Unternehmens.
12.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über dessen Bestehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
12.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich Deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des sonstigen Internationalen Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
12.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der gefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.
12.5 Wir speichern Daten über den Vertragspartner nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes.
Krakau & Söhne Gewürze GmbH
Februar 2017