Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Allgemeines

1.1       Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile des mit uns geschlossenen Vertrages.

1.2      Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für al­le Folgegeschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder ver­ein­bart werden muss.

1.3      Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Ver­trags­part­ners un­ter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; ab­wei­chen­de Be­din­gun­gen des Vertragspartners gelten nur, wenn dies von uns schriftlich be­stä­tigt wor­den ist.

1.4      Der Vertragspartner darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit un­se­rer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

  1. Angebote, Bestellungen

2.1      Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit­ – stets frei­blei­bend.

2.2     Bestellungen des Vertragspartners gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schrift­lich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Ver­trag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Be­stä­ti­gung.

2.3.    Hat der Vertragspartner Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maß­ga­be der Auf­trags­be­stä­ti­gung zustande.

  1. Preise und Zahlung

3.1      Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese gelten für den ein­zel­nen Auftrag, nicht für Nachbestellungen. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten un­se­re Prei­se ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Die Preise verstehen sich zzgl. Fracht, Ver­si­che­rung und Zoll. Die Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung gel­ten­den Mehrwertsteuer.

3.2      Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zu­sätz­li­che oder erhöhte Abgaben, insbesondere Zölle, Abschöpfung, Wäh­rungs­aus-
gleich, an­fal­len, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu er­hö­hen. Gleiches gilt für Un­ter­su­chungs­ge­büh­ren.

3.3      Maßgeblich für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Ge­wicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transports geht allein zu Lasten des Käu­fers.

3.4     Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zah­lungs­hal­ber ent­ge­gen genommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Ver­trags­part­ner zu tragen.

  1. Menge, Qualität, Kennzeichnung

4.1      Wir sind stets berechtigt, bis zu fünf Prozent mehr oder weniger als vereinbart zu lie­fern.

4.2     Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, sofern nicht im Einzelfall etwas ab­wei­chen­des vereinbart oder von uns bestätigt worden ist.

4.3     Die produzierten Waren werden nicht als Lebensmittel des (Lebensmittel-) Einzelhandels abgegeben. Abweichungen zu aktuell gültigen Lebensmittel­kenn­zeich­nungs­-Vorschriften können nicht geltend gemacht werden.

  1. Versand, Lieferung

5.1      Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie des Tranportmittels erfolgt man­gels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, oh­ne Über­nah­me einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.

5.2     Stellt der Vertragspartner das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung ver­ant­wort­lich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus ent­ste­hen­de Ko­sten trägt der Vertragspartner.

5.3      Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.

5.4     Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ord­nungs­ge­mä­ßer Eigenbelieferung.

5.5     Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht aus­drück­lich schrift­lich etwas anderes vereinbart wird.

5.6     Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aus­sper­rung, be­hörd­li­chen Anordnungen, nachträglichem Wegfall von Ausfuhr- oder Ein­fuhr­mö­glich­kei­ten, so­wie unser Eigenlieferungsvorbehalt gemäß vorstehendem Ab­satz 5.5 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ih­rer Einwirkungen von der Ver­pflich­tung, etwaig vereinbarte Liefer- oder Ab­la­de­zei­ten ein­zu­hal­ten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Vertragspartner des­halb Scha­dens­er­satz oder sonstige Ansprüche zustehen.

5.7     Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lie­fer­hemm­nis ge­mäß vorstehenden Absatz 5.7 vorliegt, so hat uns der Vertragspartner schriftlich ei­ne an­ge­mes­se­ne Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nach­frist nicht eingehalten, ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hin­ge­gen zur Gel­tend­ma­chung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Ver­zug, be­rech­tigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

  1. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

6.1      Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Be­stim­mungs­ort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich

  1. a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Be­an­stan­dun­gen hier­zu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Emp­fangs­mit­tei­lung/Auslagerungsnote zu ver­mer­ken, und
  1. b) mindestens stichprobenweise repräsentativ eine Qualitätskontrolle vor­zu­neh­men, hier­zu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Fo­li­en etc.) zu öffnen und die Ware selbst, nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Ge­schmack zu prüfen, wobei ge­fro­re­ne Ware mindestens stichprobenweise auf­zu­tau­en ist.

6.2     Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Vertragspartner die nachstehenden Formen und Fri­sten zu beachten:

  1. a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Bei der Rü­ge eines verdeckten Man­gels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung ge­mäß vorstehendem Absatz 6.1 zu­nächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine ab­wei­chen­de Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung

fol­gen­den Werktages zu erfolgen hat, längstens aber bin­nen zwei Wochen nach An­lie­fe­rung der Ware bzw. deren Übernahme.

  1. b) Die Rüge muss innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich oder per Fax detailliert zu­ge­hen. Ei­ne fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen ge­gen­über Handelvertretern, Mak­lern oder Agenten sind unbeachtlich.
  1. c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu ent­neh­men sein.
  1. d) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Be­sich­ti­gung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sach­ver­stän­di­ge bereit zu hal­ten.

6.3     Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind aus­ge­schlos­sen, sofern es an dem nach vorstehenden Absatz 6.1 lit. a) erforderlichen Ver­merk auf Lie­fer­schein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Re­kla­ma­ti­on aus­ge­schlos­sen, sobald der Vertragspartner die gelieferte Ware vermischt, wei­ter verwendet, wei­ter veräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.

6.4     Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

  1. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

7.1      Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Be­an­stan­dun­gen hat der Vertragspartner das Recht, Kaufpreisminderung zu verlangen, jedoch vor­be­halt­lich un­se­res Rechts, statt dessen die bemängelte Ware zurückzunehmen.

7.2     Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu. Ins­be­son­de­re haften wir dem Vertragspartner nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlecht­er­fül­lung, es sei denn, dass der von uns ge­lie­fer­ten Ware eine von uns aus­drück­lich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Sei­te Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit vorliegt. Bei einfacher Fahr­läs­sig­keit haften wir nur für Schä­den aus der Verletzung des Lebens- des Körpers und der Ge­sund­heit. Für Schäden aus der Ver­let­zung we­sent­li­cher Vertragspflichten haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, ty­pi­scher­wei­se eintretenden Schadens.

  1. Zahlung

8.1      Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne jeden Abzug so­fort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schrift­lich ver­ein­bart wird.

8.2     Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens zehn Werktagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Ver­zugs­zin­sen in nach­ge­wie­se­ner Höhe, gegenüber Unternehmers im Sinne des § 14 BGB mindestens aber in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba­sis­zins­satz zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung be­darf.

8.3     Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und zur Minderung nur be­rech­tigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig fest­ge­stellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.

  1. Verjährung

9.1      Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für An­sprü­che des Vertragspartners aus Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung bzw. Ab­ho­lung. Diese Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und au­ßer­ver­trag­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware be­ru­hen.

9.2     Die gesetzlichen Verjährungsfristen, auch soweit sie auf einem Mangel beruhen, gel­ten für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sund­heit, für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit wir einen Mangel arg­li­stig ver­schwie­gen haben, so­weit wir eine Garantie übernommen haben und/oder für An­sprü­che in Lie­fe­ran­ten­re­gress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

  1. Eigentumsvorbehalt

10.1     Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Vertragspartner sämtliche For­de­run­gen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Skontokorrent, so­wie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.

10.2    Der Vertragspartner ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware in ordnungsgemäßem Ge­schäfts­gang zu veräußern. Die hier nach eingeräumte Berechtigung erlischt ins­be­son­de­re, wenn bei dem Vertragspartner kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb gegeben ist, wenn bei ihm gepfändet wird, Zahlungsstockungen oder Zahlungseinstellungen ein­treten, von ihm ein ge­richt­li­ches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder von ihm oder Dritten ein Ver­fah­ren nach der Insolvenzordnung beantragt wird. Darüber hin­aus sind wir berechtigt, die Ver­äu­ße­rungs­be­fug­nis­se des Vertragspartners durch schrift­li­che Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns ge­gen­über, insbesondere mit seinen Zah­lun­gen in Verzug gerät oder sonstige Um­stän­de be­kannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Zwei­fel ziehen.

10.3    Für das Recht des Vertragspartners, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Be­schrän­kun­gen des vorstehenden Absatz 10.2 entsprechend. Durch die Ver­ar­bei­tung erwirkt der Vertragspartner kein Eigentum an den ganz oder teilweisen her­ge­stell­ten Sachen; die Ver­ar­bei­tung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Soll­te unser Eigentumsvorbehalt dennoch – egal aus welchen Grun­de – erlöschen, so sind der Ver­trags­part­ner und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Über­eig­nung annehmen und der Vertragspartner unentgeltlicher Ver­wah­rer der Sache bleibt.

10.4    Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem ver­misch­ten Gestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rech­nungs­wer­tes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der üb­ri­gen Ware.

10.5    Waren an denen wir gemäß der vorstehenden Absätze 10.3 und 10.4 Eigentum oder Mit­ei­gen­tum erwerben, gelten, ebenso wie die von uns gemäß vorstehendem Absatz 10.1 un­ter Ei­gen­tums­vor­be­halt gelieferte Ware als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Be­stim­mun­gen.

10.6    Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vor­be­halts­wa­re an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die For­de­rung gegen das Kreditinstitut, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zu­gun­sten des Käufers (= Wiederverkäufers)  eröffnet hat oder bestätigt. Wir nehmen diese Ab­tre­tung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Ver­ar­bei­tungs­pro­dukt oder um einen ver­misch­ten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur sol­che Ge­gen­stän­de enthalten sind, die entweder dem Vertragspartner gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so­ge­nann­ten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert wor­den sind, so tritt der Vertragspartner die gesamte Forderung auf Weiterveräußerung der Wa­ren an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vor­aus­zes­sio­ren an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruch­teil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rech­nungs­wer­tes unserer Ware zum Rech­nungs­wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.

10.7    Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vor­be­hal­te zu mehr als 125 Prozent zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Au­ßen­stän­de bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Vertragspartners nach unserer Aus­wahl frei­ge­ge­ben.

10.8    Der Vertragspartner ist ermächtigt, die Außenstände aus der Weiterveräußerung der Wa­re einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Vertragspartner im Sinne der Re­ge­lung in 10.2 Satz 2 kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr ge­ge­ben ist. Dar­über hinaus kön­nen wir die Einziehungsermächtigung des Vertragspartners wi­der­ru­fen, wenn er mit der Er­fül­lung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen in Ver­zug gerät oder sonstige Umstände bekannt wer­den die seine Kreditwürdigkeit in Zwei­fel ziehen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Vertragspartner auf unser Verlangen un­ver­züg­lich die Schuldner der abgetretenen For­de­rung mitzuteilen und uns die zur Ein­zie­hung er­for­der­li­chen Auskünfte und Unterlagen zu ge­ben.

10.9    Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns un­ver­züg­lich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Ver­trags­part­ner.

10.10  Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Vertragspartner ver­pflich­tet, auf unser erstes Anfordern die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware her­aus­zu­ge­ben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vor­be­halts­wa­re an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vor­be­halts­wa­re durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

10.11   Wir können in den Fällen des Absatz 10.2 Satz 2 vom Vertragspartner verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gemäß 10.6 an uns abgetretenen For­de­run­gen und deren Schuldner bekannt gibt. So dann sind wir berechtigt, die Ab­tre­tung nach un­se­rer Wahl offen zu legen.

  1. Leergut

Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in glei­cher Art, Menge und gleichen Wertes zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der An­lie­fe­rung er­hal­ten hat. Das Leergut ist dabei nach den insoweit einschlägigen öf­fent­lich-rechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zu­rück­zu­ge­ben. Ist dem Ver­trags­part­ner die Rückgabe an uns bei der Anlieferung unserer Ware nicht mög­lich, so hat er un­ver­züg­lich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sor­gen (Bring­schuld). Gerät der Vertragspartner mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so kön­nen wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung die Rücknahme verweigern und vom Ver­trags­part­ner Schadensersatz in Geld verlangen.

  1. Schlussbestimmungen

12.1     Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist für beide Parteien der Sitz unseres Un­ter­neh­mens.

12.2    Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über dessen Bestehen und über sei­ne Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Tei­le der Sitz un­se­res Unternehmens.

12.3    Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich Deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des sonstigen Internationalen Kaufrechtes ist aus­ge­schlos­sen.

12.4    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen be­rührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gel­ten als durch sol­che wirk­sa­men Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirt­schaft­li­chen Zweck der ge­fal­le­nen Re­ge­lung soweit wie möglich zu verwirklichen.

12.5    Wir speichern Daten über den Vertragspartner nach den Vorschriften des Da­ten­schutz­ge­set­zes.

Krakau & Söhne Gewürze GmbH
Februar 2017